Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle Angebote und Verträge Anwendung, die J.P. Group, Viborg A/S (im Folgenden "J.P." genannt) ihren Kunden (im Folgenden "Kunden" genannt) unterbreitet bzw. mit ihren Kunden schließt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein anderes vereinbart worden ist.
Etwaige Einkaufsbedingungen oder ähnliche Bedingungen des Kunden sind für J.P. nicht bindend. Alle Angaben der Produktinformation von J.P., die aus Broschüren, Preislisten o.dgl. hervorgehen, sind nur Richtwerte und sind für J.P. nur dann verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich darauf verwiesen wird.
Für alle Angebote legt J.P. eine Annahmefrist von 10 Arbeitstagen vom Angebotsdatum fest.
J.P. ist dazu berechtigt, vor der Lieferung die Preise um jede nachweisbare Preiserhöhung zu berichtigen, die z.B. auf Währungskursänderungen, Schwankungen der Rohwarenpreise, Erhöhungen des Lohnindexes oder dergleichen zurückzuführen ist.
Alle Preise verstehen sich ausschl. Mehrwertsteuer (MwSt.), Abgaben, Zölle, Frachtspesen, Verpackung, Montage und etwaiger Umweltzuschläge, indem J.P. berechtigt ist, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sofern Handel mit Kunden in einem anderen EU-Land als Dänemark betrieben wird, erfolgt die Rechnungsstellung durch J.P. ohne Mehrwertsteuer, da der Kunde in diesem Falle selbst für die Abrechnung der Mehrwertsteuer im Empfängerland zuständig ist. Bedingung hierfür ist jedoch, dass der Kunde J.P. die entsprechende Dokumentation für die Mehrwertsteuerregistrierung/Importzulassung unter Rücksichtnahme auf die aktuell geltenden Gesetzgebung im Mehrwertsteuerbereich zur Verfügung gestellt hat.
Die Lieferung erfolgt ab J.P.’s Werk (ex works Incoterm 2010). Obwohl die Lieferung ab J.P.’s Werk (ex works) erfolgt, ist J.P. berechtigt, das Transportmittel/den Transportweg von J.P.’s Werk und bis zum Bestimmungsort des Kunden frei zu wählen. Der Versand der Liefergegenstände erfolgt unter allen Umständen auf Rechnung und Risiko des Kunden.
Der Lieferzeitpunkt ist im Angebot enthalten. J.P. ist aber berechtigt, die Lieferung bis zu 3 Wochen nach dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt vorzunehmen, ohne dass dadurch eine Ver- spätung eintritt.
Wird die Erfüllung von J.P.’s Lieferverpflichtung verhindert oder erheblich erschwert, entfällt J.P.’s Lieferverpflichtung, solange das jeweilige Hindernis vorliegt.
Wenn Zweifel über die Zahlungsfähigkeit des Kunden herrschen sollte – gleich aus welchem Grund – ist J.P. berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Kunde eine von J.P. festzusetzende passende Sicherheit für die Zahlung geleistet hat.
Gelieferte Waren werden nicht zurückgenommen, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
J.P. ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
J.P. haftet nur dann für Verspätungen, wenn der Kunde nachweist, dass ein Fehler oder eine Versäumnis von Seiten J.P.’s vorliegt. J.P. zahlt auf keinen Fall Schadensersatz für Betriebsausfälle, Zeitverluste, entgangenen Gewinn oder indirekte Verluste, die durch verspätete Lieferung entstanden sind.
J.P.’s Vergütung wird als Barzahlung bei der Lieferung an den Kunden fällig, wenn nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
Zahlt der Kunde nicht rechtzeitig, ist J.P. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% pro ange- fangenen Monat seit dem Fälligkeitstag zu verlangen. Handelt es sich um laufende Lieferungen, ist J.P. nicht verpflichtet, weitere Lieferungen vorzunehmen, bevor der fällige Betrag gezahlt worden ist.
Reklamationen wegen Lieferungen geben dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Zahlung für Lieferungen, die schon erfolgt sind.
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
a) Sämtliche von uns – auch zukünftig – gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm auf der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer befugt. Wir sind berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.
c) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns Verpflichtungen erstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Rechnungswert der übrigen Waren. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.
d) Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies schriftlich.
f) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
J.P. behält sich das Recht vor, im Verhältnis zu den ausgehändigten Zeichnungen u.a.m. laufende Änderungen von Produkten und Konstruktionen vorzunehmen, vorausgesetzt, dass solche Änderungen die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen oder auf andere Art und Weise für den Kunden einen wesentlichen Nachteil darstellen.
Der Kunde hat sofort bei Empfang und vor der Ingebrauchnahme die Liefergegenstände zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie mangelfrei sind.
Etwaige Reklamationen des Kunden wegen Mängel gelten nur als rechtzeitig erstattet, wenn sie schriftlich und ausführlich beschrieben sofort bei der Feststellung des betreffenden Mangels und spätestens 8 Tage nach Empfang der Liefergegenstände geltend gemacht werden. J.P. kommt nicht für etwaige Kosten des Kunden auf, die diesem wegen der Feststellung eines Mangels entstanden sind.
Bei Mängeln, für die J.P. haftet, ist J.P. berechtigt, die betreffenden Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit zu beseitigen. Beseitigt J.P. die Mängel nicht, kann der Kunde J.P. eine Nachfrist für die Beseitigung setzen. Wird diese Nachfrist eingehalten, ist der Kunde nicht zur Wandlung, Minderung oder Schadensersatz berechtigt.
Das Risiko und die Kosten jedweder Art, die im Zusammenhang mit dem Austausch, der Ab- und Anmontage, sowie dem Transport von mängelbehafteten Teilen zwischen J.P. und dem Kunden entstehen, trägt der Kunde. Mängelbehaftete Teile die ausgetauscht werden, sind Eigentum von J.P.
J.P.’s Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel an vom Kunden gelieferten Materialien oder an vom Kunden geforderten Konstruktionen.
J.P. zahlt unter keinen Umständen Schadensersatz für Betriebsausfälle, Zeitverluste, entgangenen Gewinn oder indirekte Verluste infolge von Mängeln oder Schadensersatz zur Deckung von Folgeschäden und Kosten bei der Demontage und Remontage der Liefergegenstände, darunter in Verhältnis zu anderen Gegenständen, mit denen die Liefergegenstände etwa verbunden worden sind.
J.P. wird keine Gutschriften für einen Betrag unter 20 Euro ausstellen.
Der Kunde hat J.P. in dem Umfang schadlos zu halten, in dem J.P. Produkthaftung gegenüber Dritten für solche Schäden oder Verluste auferlegt wird, für die J.P. nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, darunter Punkt 8, gegenüber dem Kunden nicht haftbar gemacht werden kann.
J.P. haftet für Personenschaden nach dem dänischen Gesetz Nr. 371 vom 1989-06-07 über Produkthaftung, wenn der Kunde nachweist, dass der betreffende Schaden durch Handlungen bzw. Unterlassungen von Seiten J.P.’s verursacht worden ist.
J.P. haftet nicht für Schäden an Immobilien oder beweglichen Sachen, soweit sich J.P. nicht grob fahrlässig verhalten hat.
Werden die Produkte von J.P. als Bestandteile oder Komponenten in andere Produkte integriert, haftet J.P. nicht für Schäden an den Produkten des Kunden oder Schäden an Produkten, die die Produkte des Kunden enthalten, soweit sich J.P. nicht grob fahrlässig verhalten hat.
J.P. haftet weder für die Deckung von Folgeschäden noch für Betriebsausfälle, Zeitverluste, Gewinnverluste oder indirekte Verluste, die aus Schäden entstehen, die unter Punkt 8 aufgeführt sind. Die beiden Parteien haben sofort einander zu unterrichten, wenn ein Anspruch von einem Dritten erhoben wird.
Folgende Umstände gelten für J.P. als Haftungsausschlussgründe, wenn sie die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen: Arbeitskonflikte/Lockout und alle anderen Umstände, die sich dem Einfluss von J.P. entziehen, wie Brand, Krieg, Mobilisierung oder Einberufungen zum Militärdienst entsprechenden Umfangs, Requirierung, Beschlagnahme, Devisenbeschränkungen, Aufruhr und Unruhen, Mangel an Transportmitteln, Verkehrsstörungen darunter Eisglätte oder Verkehrsunfälle, allgemeine Warenknappheit, Treibstoffbeschränkungen sowie mangelhafte oder verspätete Lieferungen von Zulieferern.
Möchte J.P. sich auf die unter Punkt 9 erwähnten Umstände berufen, so hat J.P. dem Kunden dies unverzüglich mitzuteilen und den Kunden über die Entwicklung der Gegebenheiten unterrichtet zu halten.
Tritt ein Ereignis der unter Punkt 9 erwähnten Art ein, das die Vertragserfüllung mehr als 2 Monate lang verhindert, kann jede der beiden Parteien durch schriftliche Mitteilung an die gegnerische Partei vom Vertrag zurücktreten.
Der Kunde hat in jeder Hinsicht J.P. von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die der Kunde nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht selbst gegenüber J.P. hätte geltend machen können.
Alle Ansprüche und Forderungen gegen J.P. verjähren spätestens nach 1 Jahr, nachdem der Kunde das Risiko für die Liefergegenstände übernommen hat, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind.
Werden die Liefergegenstände intensiver verwendet als vereinbart oder bei Vertragsschluss vorausgesetzt, wird die Verjährungsfrist entsprechend verkürzt.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist das örtlich und sachlich zuständige ordentliche dänische Gericht am jeweils aktuellen Firmensitz von J.P.
Es gilt dänisches Recht unter Ausschluss der dänischen Vorschriften zur Rechtswahl (lovvalgsregler).